Generalkollektivvertrag Corona-Test inkl. Erläuterungen

Kollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests

Gilt: Österreichweit

§ 1. Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

(2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

(3) Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2. Dienstverhinderung bei SARS-COV-2 Test (im folgenden “Test”)

1. Sofern ArbeitnehmerInnen im Sinne von § 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG vorzulegen haben, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.

2. Besteht für die ArbeitnehmerInnen keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, sind die ArbeitgeberInnen maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1 verpflichtet.

3. Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.

§ 3. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen

1. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

§ 4. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

§ 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis 31.8. 2021.

Quelle: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertrag-corona-test.html

Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag Corona-Test

Antworten auf häufig gestellte Fragen

1) Für welche Betriebe gilt der General-KV bzw. die Satzung?
2) Wann tritt der General-KV in Kraft?
3) Für welche Branchen/Bereiche gitl das Recht auf Freistellung zum Testen?
4) Worin besteht die Entlastung beim Maskentragen?
5) In welchen Bereichen ist das Abnehmen der Maske zu ermöglichen?
6) Wie kann das Abnehmen der Maske organisiert werden?
7) Wird das Maskentragen durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert?
8) Muss zur Abnahme der Maske eine Pause gewährt werden?


1) Für welche Betriebe gilt der General-KV bzw. die Satzung?

Für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer angehören und für die die Wirtschaftskammer KV-fähig ist. Der KV gilt nicht für Betriebe, für die eine freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitgeber (z.B. Bankenverband) einen KV abgeschlossen hat.

Es ist beabsichtigt, den General-KV zu satzen, d.h. auf Betriebe zu erstrecken, die nicht der Wirtschaftskammer angehören UND für die kein Branchen-KV gilt (KV-freie Bereiche).

2) Wann tritt der General-KV in Kraft?

Der General-VO tritt am 25.1.2021 in Kraft und damit gleichzeitig mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Der KV gilt bis 31.8.2021.

3) Für welche Branchen/Bereiche gilt das Recht auf Freistellung zum Testen?

Das Recht auf Freistellung zum Testen gilt für AN, die zum Betreten ihres Arbeitsorts aktuell negativ getestet sein müssen. Das sind nach der Notmaßnahmen-Verordnung u.a.

  • AN in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs 4)
  • AN mit unmittelbarem Kundenkontakt (§ 6 Abs 4)
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10) und Krankenanstalten (§11)
4) Worin besteht die Entlastung beim Maskentragen?

AN ist durch organisatorische Maßnahmen jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen ein Abnehmen der Maske (Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske, etc.) für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen. Dies durch einen Wechsel der Tätigkeit des AN (wie etwa bei der “Bildschirmpause”) oder, indem Pausen, etwa die Mittagspause so gelegt werden, dass die 3 Stunden nicht überschritten werden. Der KV sieht keine Durchrechnung der Abnahmezeiten vor und auch keine Pflicht zur Dokumentation der Abnahmezeiten.

5) In welchen Bereichen ist das Abnehmen der Maske zu ermöglichen? 

Die Möglichkeit, die Maske abzunehmen, gilt für AN, die nach Gesetz oder Verordnung in ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen der Maske verpflichtet sind. Die Maskenpflicht gilt nach der Notmaßnahmen-VO u.a.:

  • in geschlossenen Räumen am Ort der beruflichen Tätigkeit, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (§ 6 Abs 2)
  • in Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10, hier FFP2!) und Krankenanstalten (§11, hier FFP2!)
  • bei Benützung von KFZ, Luftfahrzeugen, etc. (§ 4 Abs1)
  • sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für AN in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von 2 Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann (§ 6 Abs 4, in dem Fall FFP2!)
  • sofern kein aktueller Nachweis über einen negativen Test vorliegt, für AN mit unmittelbarem Kundenkontakt (§ 6 Abs 4, in dem Fall FFP2!) während des Kundenkontakts
6) Wie kann das Abnehmen der Maske organisiert werden?

Die Abnahme ist z.B. in folgenden Fällen zulässig:

  • Ein Pausenraum wird von einem einzigen Mitarbeiter genutzt
  • Ein Pausenraum wird von mehreren Mitarbeitern genutzt, wobei “geeignete Schutzmaßnahmen” (insb. Trennwände) vorhanden sind
  • Es bestehen eigene “vorgegebene Pausenbereiche” von ansonsten betrieblich genutzten Räumen (zB Werkshallen), solange diese alleine genutzt werden, sodass jedwede verbale oder persönliche Interaktion mit anderen Personen (insb. Kollegen, Kunden) verlässlich ausgeschlossen ist
7) Wird das Maskentragen durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert?

Nein, bei den Regelungen zur Minimierung der Infektionsgefahr mit COVID-19 handelt es sich um allgemeine Gesundheitsschutzregelungen (Covid-19-Verordnungen), die nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates fallen. Ausnahme: Im Gesundheitsbereich ist der Atemschutz als persönliche Schutzausrüstung zu qualifizieren, weshalb das Arbeitsinspektorat in dem Fall zuständig ist und auch kontrollieren kann.

8) Muss zur Abnahme der Maske eine Pause gewährt werden?

Nein, ein Tätigkeitswechsel reicht. Bei der Tätigkeit ohne Maske muss aber ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen sein oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. Verkäuferin arbeitet vorübergehend allein im Lager; Trennwände).

Ist ein Wechsel auf eine Tätigkeit ohne Maske nicht möglich, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. Diese Unterbrechung gilt als Arbeitszeit, es sei denn es ist eine Ruhepause nach § 11 Arbeitszeitgesetz (z.B. Mittagspause) vereinbart.

Quelle: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/erlaeuterungen-generalkollektivvertrag-corona-test.html

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