Das Home-Office-Gesetz wurde bereits für Anfang diesen Jahres angekündigt. Jetzt ist es soweit. Der 1. Entwurf des geplanten Gesetzes ist online und kann begutachtet werden.
Bis dato gab es in Österreich nur in einzelnen Kollektivverträgen Bestimmungen zum Thema Home-Office und/oder Telearbeit. Allgemeine gesetzliche Regelungen fehlten jedoch zur Gänze. Jetzt möchte der Gesetzgeber eine gewisse Rechtssicherheit in diesem Bereich schaffen.
Hier ein kleiner Auszug aus dem Gesetzesentwurf:
1) Kein Rechtsanspruch auf Home-Office – es bleibt weiterhin Vereinbarungssache
Auch künftig muss es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Arbeit im Home-Office geben. Es kann somit weder vom Arbeitgeber angeordnet noch vom Arbeitnehmer einseitig in Anspruch genommen werden. Es ist also weiterhin eine HO-Vereinbarung erforderlich, die jedenfalls schriftlich erfolgen sollte, um eventuellen Streitigkeiten bezüglich einzelner/mehrerer Punkte vorzubeugen. Die Vereinbarung soll zudem von beiden Seiten binnen einer Frist von einem Monat aus wichtigem Grund widerrufen werden können. Darüber hinaus ist sogar ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand – unabhängig von einer etwaigen kollektivvertraglichen Regelung – in Planung.
2) Arbeitsmittel und deren Bereitstellung
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel im Zusammenhang mit regelmäßigem Arbeiten im Home-Office verpflichtet. Hierzu wurde klargestllt, dass die Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt. Werden die digitalen Arbeitsmittel (IT-Hardware, Datenverbindung) ausnahmesweise vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Zahlungen seitens des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Home Office (zB für Laptops oder Mobilgeräte) sollen bis zu € 300,- pro Jahr steuerfrei bleiben.
Aber auch Arbeitnehmer können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bis zu € 300,- als Werbungskosten (zB Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliars sowie auch Anschaffungskosten für digitale Arbeitsmittel, die allfällige Zuschüsse des Arbeitgebers übersteigen) absetzen.
Fixiert wurde allerdings, dass die steuerlichen Maßnahmen vorerst nur bis Ende 2023 befristet sind.
3) Arbeitnehmerschutz & Arbeitsunfall im Home-Office
Die Gesundheit der Arbeitnehmer im HO ist ebenfalls ein nicht zu vernachlässigender Punkt.
Der Arbeitnehmerschutz ist dahingehend gewährleistet, als das – wie auch bisher im HO – uneingeschränkt die Regelungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes gelten. Dem Arbeitsinspektorat wird allerdings auch weiterhin kein Betretungsrecht zu privaten Wohnungen gewährt.
Aber auch im Rahmen von Arbeitsunfällen soll es einen arbeitsrechtlichen Schutz geben. Geregelt wurde der Unfallversicherungsschutz im Home-Office bereits durch das 3. COVID-19-Gesetz. Demnach werden für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle qualifiziert, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home-Office ereignen. Diese Regelung soll nun auch künftig und vor allem ohne zeitliche Befristung gelten.
4) Datenschutz im Home-Office
Die Arbeit von zu Hause wirft nicht nur viele datenschutzrechtliche Fragestellungen auf sondern auch die ein oder andere Sicherheitslücke. Der Gesetzesentwurf enthält jedoch keine Regelungen zum Datenschutz im Home-Office. Da auch im HO alle datenschutzrechtlichen Regelungen uneingeschränkt weitergelten, wäre hierzu ein Hinweis über die Einhaltung des Datenschutzes im Home-Office auf alle Fälle sinnvoll gewesen. Es ist daher jedenfalls dringend anzuraten, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen verpflichtet.
5) Schadensfälle im Home-Office
Kommt es zu einem Schadensfall im Home-Office, so gelten die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auch in jenen Fällen, in denen der Schaden durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person oder Haustiere verursacht wird.
Details zum Begutachtungsentwurf finden Sie hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1835997
Anmerkung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.