Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Homeoffice-Pauschale

Das Bundesministerium für Finanzen gibt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer einen interessanten Überblick über die wichtigsten Informationen. Die Fragen und Antworten werden außerdem laufend ergänzt.

Der Inhalt wird unterteilt in:

-) Allgemein
-) Arbeitnehmerveranlagung 2020
-) Pendlerpauschale
-) Arbeitnehmerveranlagung ab 2021
-) Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Nachfolgend ein paar ausgewählte Fragen und Antworten zum Homeoffice-Pauschale:
Was gilt als Homeoffice-Tag?

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt man nachher ins Büro oder auf Dienstreise, liegt kein Homeoffice-Tag vor.

Muss ich die Anzahl der Homeoffice-Tage selbst dokumentieren?

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel bekannt geben. Er hat die Anzahl der Homeoffice-Tage im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) anzuführen (ab 2021).

Ich arbeite den halben Tag zu Hause und fahre dann auf eine Dienstreise und war daher nicht im Büro. Ist das ein Homeoffice-Tag?

Nein, der Tag einer Dienstreise stellt keinen Homeoffice-Tag dar.

Ich habe mir den halben Tag Urlaub genommen und arbeite daher nur halbtags im Homeoffice. Ist dieser halbe Homeoffice-Tag im Sinne des Homeoffice-Pauschales?

Ja, weil die gesamte berufliche Tätigkeit dieses Tages ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.

Aufgrund der COVID-19-Krise war ich bisher im Homeoffice und habe das Pendlerpauschale weiterhin bezogen. Wie sieht das nach Auslaufen der COVID-19-Sonderregelung aus?

Aufgrund der COVID-19-Krise gibt es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während des Homeoffice zusteht. Diese Regelung läuft mit 30. Juni 2021 aus, was bedeutet, dass danach die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind.

Ein inländisches Unternehmen beschäftigt einen inländischen Dienstnehmer fast ausschließlich im Homeoffice. Wird dadurch eine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet?

Grundsätzlich wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. Besteht bereits ein Anknüpfungspunkt für die Kommunalsteuer, so ist diese auch weiterhin dort zu entrichten.

Sind die Aufwendungen für Homeschooling steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für Homeschooling (z.B. ein Notebook oder Tablet, das von einem Kind für die Schule verwendet wird) können in der Arbeitnehmerveranlagung nicht geltend gemacht werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich – wie bisher – um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Diese werden beispielsweise durch die Familienbeihilfe, die zur verstärkten Förderung im Jahr 2020 um eine Einmalzahlung von 360 Euro erweitert wurde, abgegolten.

Was kann ich bei der Veranlagung 2020 zusätzlich geltend machen?

Für die Veranlagung 2020 ist neu, dass bis zu 150 Euro an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Schreibtischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale von 132 Euro geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Als ergonomisch geeignetes Mobiliar können auch andere Gegenstände als ein Drehsessel, ein Schreibtisch oder die Beleuchtung angesehen werden, wenn sie eindeutig dazu dienen, das Arbeiten in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (z.B. Fußstütze, Vorlagehalterung).

Mein Arbeitgeber hat mir im Jahr 2020 einen Zuschuss für das Homeoffice gezahlt. Ist dieser Zuschuss steuerfrei?

Nein, im Jahr 2020 sind Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für das Homeoffice steuerpflichtig.

Mein Arbeitgeber hat im Kalenderjahr 2020 das Pendlerpauschale weiterhin berücksichtigt, obwohl ich die meiste Zeit im Homeoffice war. Muss ich etwas zurückzahlen?

Nein. Es wurde eine eigene gesetzliche Bestimmung geschaffen, die vorsieht, dass das Pendlerpauschale auch während der Zeit zusteht, in der COVID-19-bedingt Telearbeit geleistet wurde.

Details zu den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html

Anmerkung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Die entsprechenden Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

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