Freiwillige Abfertigungen in Sozialplänen wieder steuerlich absetzbar

Das BFG (Bundesfinanzgericht) führte in seiner Entscheidung vom April 2020 aus, dass Sozialplanzahlungen als freiwillige Abfertigungen für BMSVG-Unterworfene vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und somit für Unternehmen nicht steuerlich absetzbar sind (siehe auch mein Artikel vom 01.09.2020). Eine Ausnahme hievon sollte nur für Dienstverträge gelten, die vor 2003 abgeschlossen wurden.

Doch nun hat der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) – entgegen der BFG-Ansicht – überraschenderweise entschieden, dass diese freiwilligen Abfertigungen sehr wohl als steuerliche Betriebsausgabe zu werten sind. Somit ist ein Betriebsausgabenabzug nicht nur für Betroffene möglich, die dem System der Abfertigung ALT angehören, sondern auch für jene Fälle, die dem System der Abfertigung NEU unterliegen. Die Viertel- und Zwölftelbegünstigungen können somit analog angewendet werden. Dies allerdings nur für die Frage des Betriebsausgabenabzuges!

Die Entscheidung des BFG stützte sich auf eine im Jahr 2014 im EStG eingefügte Bestimmung, mit welcher die steuerliche Absetzbarkeit hoher Gehälter und Abfertigungen für Manager (sogenannte „Golden Handshakes“) begrenzt werden sollte. Das BFG war der Meinung, dass davon auch sämtliche Sozialplanzahlungen an ArbeitnehmerInnen – deren Arbeitsverhältnisse nach dem 31.12.2002 begonnen hätten – betroffen wären.

Diese Ansicht teilte der VwGH allerdings nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung betreffend der „Golden Handshakes“ das Ziel verfolgt, Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts zu stärken. Der Betriebsausgabenabzug für Sozialplanzahlungen würde diesem Ziel allerdings zuwiderlaufen. Eine Unterscheidung zwischen „alten“ und „neuen“ Dienstverhältnissen sei nicht nachvollziehbar und unsachlich, so der VwGH.

Freiwillige Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen sind demnach bis zu einer betragsmäßigen Obergrenze uneingeschränkt steuerlich absetzbar. Diese Grenze beträgt im Jahr 2020 zumindest € 48.330,- sowie bei langjähriger Dienstzeit das 45-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, derzeit somit € 241.650,-.

Details zum VwGH-Erkenntnis vom 07.12.2020, Ro 2020/13/0013 finden Sie auch unter:
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2020130013.html?fbclid=IwAR0huIzZAWED4QUVRQ2H2baCy88sB4l8096XNvDDLx7BKkwMWGJbpSo4Opo

Das VwGH-Erkenntnis selbst vom 07.12.2020, Ro 2020/13/0013 finden Sie unter:
https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2020130013.pdf?7sz78f

error: Content is protected !!