BFG-Erkenntnis macht Sozialplanzahlungen für Unternehmen teurer

In der Praxis werden mit Sozialplänen immer wieder bestimmte Maßnahmen festgelegt, um die negativen Folgen und sozialen Härten der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer abzumildern. Deshalb wird mit der Gewerkschaft häufig eine entsprechende Betriebsvereinbarung (= Sozialplan) ausverhandelt. Das BFG hat nun in einer Entscheidung festgestellt, dass für freiwillige Abfertigungszahlungen, die im Rahmen von Sozialplänen gewährt werden – wie auch seit 2014 für Golden Handshakes – ein Betriebsausgabenabzugsverbot gilt. Auch freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die von vornherein der Abfertigung neu unterliegen, sind laut BFG bisher schon vom Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst gewesen. Ausgenommen und somit abzugsfähig sind nur Zahlungen, wenn diese gemäß § 67 Abs 6 EStG mit 6 % lohnversteuert werden können. Ob die aktuelle Entscheidung letztlich auch vor dem Höchstgericht standhält, wird sich noch zeigen. Denn eine Revision wurde beim VwGH bereits eingebracht. Experten diskutieren auch bereits darüber, dass falls der VwGH die BFG-Entscheidungen tatsächlich bestätigen sollte, es jedenfalls sinnvoll wäre, zumindest für Corona-bedingte Sozialplanzahlungen eine gesetzliche Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot zu normieren. Es bleibt also weiterhin spannend.

Details zum BFG-Erkenntnis vom 08.04.2020, RV/7100845/2020 finden Sie unter:
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=8cb80db1-14d1-44f5-a825-7ff6b7802c26

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