Corona-Kurzarbeit und die praktische Umsetzung in der Personalverrechnung

Der Andrang auf die COVID-19-Kurzarbeit hält in Österreich weiterhin an. Viele Unternehmen haben sich daher erfreulicherweise dafür entschieden, mit Hilfe der Corona-Kurzarbeit Arbeitsplätze zu sichern und das Fachkräftepotenzial zu erhalten. Bis dato wurden über 20.000 Anträge (Stand 10. April) seitens des AMS bewilligt. Die Mittel für die Kurzarbeits-Unterstützung wurden erneut aufgestockt.

Die praktische Umsetzung bei der Abrechnung der Corona-Kurzarbeit wirft in der Personalverrechnung allerdings viele Detailfragen auf, die derzeit noch ungeklärt sind. Eine von den Interessensvertretungen eingesetzte Expertengruppe arbeitet daran, hunderte schwierige arbeits- und abgabenrechtliche Fragen zu lösen. Die WKO hat daher nun eine Handlungsempfehlung für eine vorläufige (provisorische) Abrechnung der Corona-Kurzarbeit veröffentlicht: https://www.wko.at/service/handlungsempfehlung-abrechnung-kurzarbeit.pdf

Darüber hinaus ist eine schriftliche Information über die konkrete Abrechnungs-Situation an die MitarbeiterInnen unbedingt empfehlenswert, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Mitarbeiterinfo sollte daher unter anderem folgende wichtige Punkte enthalten:

  • Auszahlung auf Basis einer Pauschalberechnung
  • Hinweis auf die derzeit noch ungeklärten Rechtsfragen
  • Differenzen im Rahmen einer nachträglichen Endabrechnung (Vermeidung eines gutgläubigen Verbrauchs!)

Achtung: Anträge zur Corona-Kurzarbeit können rückwirkend ab 01. März nur mehr bis 20.04.2020 gestellt werden. Ab 21.04.2020 ist eine rückwirkende Antragstellung nur mehr mit 1. April möglich.

Sollten Sie Unterstützung in dieser Angelegenheit benötigen, stehe ich Ihnen telefonisch unter 0676/416 58 58 oder per Email gerne zur Verfügung.

Artikel vom 18.04.2020

error: Content is protected !!